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   VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 23/13   

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VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 23/13 (https://dejure.org/2013,15066)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 19.06.2013 - VfGBbg 23/13 (https://dejure.org/2013,15066)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 23/13 (https://dejure.org/2013,15066)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 21 S 1 VerfGG BB, § 20 Abs 1 S 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB, § 45 Abs 2 VerfGG BB, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    VerfGGBbg, § 21 Abs. 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1
    Subsidiarität; Berufungszulassung; Zwischenentscheidung; Willkürverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 23/13
    Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen deshalb schon dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden; ein "vollständiger Begründungskontext" darf dem Rechtsmittelführer dabei nicht abverlangt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 23/13
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn in einem selbständigen Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage eine abschließende Entscheidung fällt, die später im weiteren Verfahren keiner Nachprüfung mehr unterliegt (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 1/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 101, 106, 120, m. w. N.).
  • BVerwG, 27.05.1988 - 9 CB 19.88

    Mündliche Verhandlung - Bezugnahme - Schriftliche Absetzung - Rechtliches Gehör -

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 23/13
    Das Institut der Zulassungsberufung dient nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung allein der Entlastung der Berufungsgerichte und damit öffentlichen Interessen; demgegenüber dient es nicht dem Interesse der im ersten Rechtszug siegreichen Prozesspartei, dass die zu ihren Gunsten ergangene Gerichtsentscheidung nicht von einem Rechtsmittelgericht überprüft und ggf. aufgehoben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1988 - 9 CB 19.88 -, NVwZ 1989, 249; VGH Mannheim, Beschluss vom 18. November 1999 - A 14 S 237/99 -, NVwZ 2000, 335).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1999 - A 14 S 237/99

    Unabänderlichkeit eines Rechtsmittelzulassungsbeschlusses

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 23/13
    Das Institut der Zulassungsberufung dient nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung allein der Entlastung der Berufungsgerichte und damit öffentlichen Interessen; demgegenüber dient es nicht dem Interesse der im ersten Rechtszug siegreichen Prozesspartei, dass die zu ihren Gunsten ergangene Gerichtsentscheidung nicht von einem Rechtsmittelgericht überprüft und ggf. aufgehoben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1988 - 9 CB 19.88 -, NVwZ 1989, 249; VGH Mannheim, Beschluss vom 18. November 1999 - A 14 S 237/99 -, NVwZ 2000, 335).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 23/13
    Die Vorschrift eröffnet demgemäß den Zugang zur Berufungsinstanz in den Fällen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung bei summarischer Prüfung mithin möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838).
  • VerfG Brandenburg, 20.05.2010 - VfGBbg 1/10

    Strafbefehlsverfahren; Anordnung amtsärztlicher Untersuchung;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 23/13
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn in einem selbständigen Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage eine abschließende Entscheidung fällt, die später im weiteren Verfahren keiner Nachprüfung mehr unterliegt (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 1/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 101, 106, 120, m. w. N.).
  • VerfG Brandenburg, 29.11.2013 - VfGBbg 48/13

    Gesetzlicher Richter; Subsidiarität; Vorabentscheidung; örtliche Zuständigkeit in

    Eine Zwischenentscheidung kann nur dann (ausnahmsweise) unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später nicht mehr vollständig beheben lässt (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 23/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 119, 292, 294).

    Das ist dann der Fall, wenn in einem selbständigen Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage eine abschließende Entscheidung gefällt wird, die später keiner Nachprüfung mehr unterliegt (Beschluss vom 19. Juni 2013, a. a. O.; BVerfG, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 20/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde; Begründung; Gesetzlicher Richter; Willkür;

    Es bedarf im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keiner Entscheidung, ob diese als Zwischenentscheidung überhaupt im Wege der Verfassungsbeschwerde separat angegriffen werden kann (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 1/10 -, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 23/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 101, 106, 120, m. w. N.) oder ob sie bereits wegen Nichteinhaltung der sich aus § 47 Verfassungsgerichtsgesetz Bandenburg (VerfGGBbg) ergebenden Beschwerdefrist unzulässig ist.
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